Das OLG Möünchen hat entschieden, dass die Verfilmung eines Konzerts in Form der "Bebilderung" durch Zusammenschnitt aus dem Filmmaterial mehrerer Kameras keine Bearbeitung des dargebotenen Musikwerks ist, sondern (nur) eine Vervielfältigung desselben. Diese auf den ersten Blick nicht tiefgreifende Unterscheidung kann aber in der Praxis Konsequenzen nach sich ziehen, wenn der/die Urheber des Musikwerks einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen haben: So ist eine Bearbeitung eines Musikwerks immmer nur mit Zustimmung des/der Urheber(s) möglich, während bei einer Vervielfältigung das entsprechende Nutzungsrecht aufgrund des Berechtigungsvertrags bei der GEMA liegt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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