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Der BGH hatte - fast rechtzeitig zur Fussball EM 2004 - darüber zu entscheiden, ob die Verwendung des Schriftzugs "EURO 2000" auf einem Fussball die entsprechenden Wort-/Bildmarken der UEFA verletzt (BGH; Urt. v. 25.03.04, AZ: I ZR 130/01). Entgegen der Vorinstanz sah der BGH hierin nicht ohne weiteres eine Markenverletzung. Werde die Bezeichnung "EURO 2000" als gängige Abkürzung für die Fussball Europameisterschaft verwendet, z.B. in der Presse, so könne in dieser Bezeichnung eine beschreibende Angabe erblickt werden, so der BGH. Demzufolge genüge nicht allein die Übernahme der Wortfolge um eine Verletzung der Wort-/Bildmarken der UEFA anzunehmen urteilte der BGH. der Rechtsstreit wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um den Schutzumfang der Wort-/Bildmarken bestimmen zu können. Des weiteren muss die Vorinstanz noch darüber entscheiden, ob die Verwendung der Bezeichnung nicht irreführend ist, weil der Verkehr die Vorstellung habe, der so bezeichnete Ball sei der "offizielle Ball" der Europameisterschaft. Wolfgang Riegger Rechtsanwalt, Ludwigsburg Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht |